Druckpapier einer Zeitung läuft über eine Walze. © iStock / industryview

Energie, Netze und Infrastrukturen

Erleichterte Baubedingungen für Ladestationen

Um das Bauen in Baden-Württemberg einfacher und sicherer zu machen, hat das Landeskabinett mehrere Änderungen auf den Weg gebracht. Unter anderem soll auch das Errichten von Ladestationen und technischen Nebenanlagen für Elektroautos erleichtert werden.

E-Autos an Ladestation vor Wohnhaus
Der Bau von Ladestationen und technischen Nebenanlagen in Baden-Württemberg soll künftig vereinfacht werden.
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In erster Linie zielt die Reform der Ladnesbauordnung darauf ab, den Wohnungsbau wieder in Schwung zu bringen. Die geplanten Änderungen in der Landesbauordnung „Schnelleres Bauen“ gliedern sich in vier Bereiche:

  1. Maßnahmen zur Optimierung und Beschleunigung der Baugenehmigungsverfahren
  2. Abbau baulicher Standards.
  3. Maßnahmen zur Stärkung der Baurechtsbehörden und zur Verbesserung der Fachkräftesituation
  4. Ausbau erneuerbarer Energien

Aus Sicht der Elektromobilität ist insbesondere der vierte Bereich von Relevanz: Geplant ist, das Errichten von Ladestationen für Elektroautos zu erleichtern. Bereits heute braucht es in Wohngebäuden für private Ladestationen für Elektrofahrzeuge keine Baugenehmigung mehr. Gleiches gilt für PV-Anlagen, auch bei gewerblicher Nutzung. Künftig soll auch die Errichtung gewerblicher Ladestationen (zum Beispiel in Tiefgaragen) verfahrensfrei gestellt werden. Derzeit bedeutet dies noch eine Nutzungsänderung des Gebäudes und bedarf der Genehmigung. Zudem werden die mit der Ladeinfrastruktur zusammenhängenden technischen Nebenanlagen, wie beispielsweise Trafo-Stationen, ebenfalls verfahrensfrei gestellt.

Ebenfalls interessant in diesem Zusammenhang: Bereits heute dürfen Kommunen per Gestaltungssatzung nicht verbieten, dass mit PV-Anlagen die äußere Gestaltung von Gebäuden verändert wird. Dies soll künftig auch für „Einfriedungen“ gelten, also zum Beispiel Solar auf Lärmschutzwänden oder für sogenannte Solarzäune. Für bestehende örtliche Bauvorschriften, die diese Anforderungen nicht bereits erfüllen, wird den Gemeinden eine Umsetzungsfrist bis Ende 2025 eingeräumt.

Die Reform geht zunächst in die Anhörung und soll dann nach einer neuerlichen Befassung durch das Kabinett dem Landtag zugeleitet werden. Ziel der Landesregierung ist es, dass die Reform vom Landtag 2025 beschlossen wird und dann in Kraft treten kann. 

 

Quelle: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg