Elektromobilität
Mit dem fortschreitenden Hochlauf der Elektromobilität stellt sich sowohl für Eigentümer als auch für Mieter vermehrt die Frage nach der Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge in bestehenden Gebäuden. Im Folgenden hat die e-mobil BW einige Hinweise zur aktuellen rechtlichen Situation und Informationen für die Umsetzung zusammengestellt:
Zur Errichtung von Ladeinfrastruktur durch einen Mieter besteht eine Zustimmungserfordernis seitens des Vermieters. Der Mieter ist nicht berechtigt, bauliche Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Beim Auszug muss Ladeinfrastruktur nach aktueller Rechtslage wieder entfernt werden, was für Mieter u.U. mit hohen Kosten verbunden ist.
Für bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum ist eine Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Die Erfahrung aus bestehenden Projekten zeigt, dass eine solche Zustimmung oftmals schwer zu erlangen ist. Rechtlich kann die Wohnungseigentümergemeinschaft eine Zustimmung verwehren, insoweit eine Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer stattfindet.
Im Koalitionsvertrag 2018 kündigt die aktuelle Bundesregierung Vereinfachungen beim Aufbau von Ladeinfrastruktur im Miet- und Gemeinschaftseigentümerverhältnis an. Derzeit liegt der Bundesregierung dazu ein Diskussionsentwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Der Diskussionsentwurf wird in den Arbeitsgruppen aller Länder diskutiert werden, daraufhin ist eine Beratung im Bundestag geplant.
Nach Abstimmung mit Vermieter oder Wohnungseigentümergemeinschaft geht es an die technische Umsetzung: Hierfür ist zunächst eine Bestandsaufnahme der örtlichen Situation notwendig. Zunächst sollte beim jeweiligen Netzbetreiber die Anschlussleistung des Gebäudes erfragt werden und daraufhin mit dem Elektrotechniker des Hauses das interne Stromnetz (Hausnetz) untersucht werden.
Nach Erfassen der Netzanschlussleistung, sowie des internen Stromnetzes ist eine Leistungsmessung empfehlenswert. Eine solche Leistungsmessung wird vom Elektrotechniker über ein bis zwei Wochen durchgeführt und erlaubt Rückschlüsse auf den tatsächlichen Gebäudeenergieverbrauch. Hierüber wird die real verfügbare Leistung erfasst, der der benötigte Strombedarf gegenübergestellt wird.
Für das Laden von Elektrofahrzeugen und den Bedarf an die Leistung des Hausanschlusses ist zudem entscheidend, mit welcher Ladeleistung pro Fahrzeug geladen werden soll. Für die Ausstattung von Parkplätzen kommen zwischen 3,7 und 11 kW in Betracht. 22 kW oder höhere Ladeleistungen sind für Elektrofahrzeuge bei längeren Standzeiten nicht notwendig und führen schnell zu hohen Kosten bei der Infrastruktur an sich sowie durch die gegebenenfalls notwendige Aufrüstung des Netzanschlusses.
Moderne Elektrofahrzeuge weisen einen Energiebedarf zwischen ca. 14 bis 24 kWh/ 100 km aus, real verbrauchen sie erfahrungsgemäß ca. 20 - 30 kWh / 100 km. Mit einer Jahresfahrleistung von 10.000 km errechnet sich somit ein Strombedarf von 2 - 3 MWh pro Jahr und Fahrzeug. Dieser zusätzliche Bedarf muss zum aktuellen Verbrauch addiert werden und kostenpflichtig beim jeweiligen Netzanbieter angemeldet werden. Vor der Umsetzung baulicher Maßnahmen ist eine Bedarfserfassung bei sämtlichen Mietern und Wohnungseigentümern empfehlenswert, um eine gebündelte und koordinierte Umsetzung zu erleichtern.
Insgesamt ist bei der Errichtung von Ladeinfrastruktur ein gebündeltes Vorgehen über eine zentrale Stelle zu empfehlen (z.B. durch den Gebäudeeigentümer oder die Eigentümergemeinschaft). So kann sichergestellt werden, dass durch die Wahl eines kompatiblen Ladesystems ein intelligentes Last- und Lademanagement möglich ist, die Installation der Infrastruktur aufeinander abgestimmt und somit auch zukünftiger Bedarf ohne zusätzlichen Netzausbau oder Aufbau von externen Speichern gedeckt werden kann.